Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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5. Wirtschaft
93.124 |
Zehnter Titel OR (Der
Arbeitsvertrag). Änderung |
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Titre dixième du CO (Du
contrat de travail). Modification |
Botschaft: 24.02.1993 (BBl I, 805 / FF I, 757)
Ausgangslage
Dieser Entwurf weist im Vergleich zur Vorlage in der
Botschaft vom 27. Mai 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht einige
Änderungen auf, die teils vom Parlament angebracht wurden. Dabei geht es hauptsächlich
um die gesetzlichen Regelungen bei Massenentlastungen.
Verhandlungen
SR |
04.06.1993 |
AB 1993, 377 |
NR |
29/30.09.1993 |
AB 1993, 1708, 1721 |
SR |
02.12.1993 |
AB 1993, 874 |
NR |
14.12.1993 |
AB 1993, 2345 |
SR / NR |
17.12.1993 |
Schlussabstimmungen (34:0 / 102:40) |
In der Frühjahrssession 1993 nahm der Ständerat
mit 22 zu 2 Stimmen den Entwurf zu einer Änderung des im Obligationenrecht geregelten
Arbeitsvertrags an. Demnach muss ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb auf einen Dritten
überträgt oder der eine Massenentlassung vorsieht, die Arbeitnehmer rechtzeitig
informieren oder konsultieren. Bei bevorstehenden Massenentlassungen gibt der Arbeitgeber
den Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit, Vorschläge zu machen, wie die Entlassungen
vermieden oder wie die negativen Folgen vermieden werden können. Bei
Betriebsübertragungen ist der Arbeitgeber gehalten, die Arbeitnehmervertreter zu
informieren.
In der darauffolgenden Session nahm der Nationalrat
den Entwurf mit 83 zu 60 Stimmen unter folgenden Änderungen an: Der Arbeitgeber kann,
wenn "wichtige Gründe" vorliegen, die Vorschriften über die Konsultation der
Arbeitnehmervertretung bei Massenentlassungen missachten. Liegen hingegen keine wichtigen
Gründe vor, können die entlassenen Arbeitnehmer vor dem Richter eine Entschädigung in
der Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen geltend machen.
Im Dezember schloss sich der Ständerat den
Beschlüssen des Nationalrates teilweise an. Nach seiner Auffassung ist es gegebenenfalls
Sache des Richters, die Sanktion festzulegen, doch darf die Entschädigung bei
missbräuchlicher Kündigung höchstens zwei Monatslöhnen entsprechen. Der Nationalrat
schloss sich darauf der Version des Ständerates an.
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